Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG

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Begriffs- und Verfahrenslage

Das Allgemeine Eisenbahngesetz regelt in § 23 die umgangssprachlich oft "Entwidmung" genannte Freistellung eine Grundstückes von Eisenbahnbetriebszwecken, dem Verfahren zur praktisch endgültigen Aufgabe einer Eisenbahnanlage.

Solange eine Freistellung nicht erfolgt ist, stellt sich die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Bahnanlage auf diesem Grundstück im Regelfall als rechtlich einfach dar. Nach einer erfolgten Freistellung hingegen ist eine Wiederinbetriebnahme nur durch eine erneute "Widmung" möglich, die sehr häufig eines sehr aufwendigen Planfeststellungsverfahrens bedarf.

Eine zur Wiederinbetriebnahme vorgesehene Eisenbahninfrastruktur sollte daher erst gar keine Freistellung erfahren, da das Vorhaben damit unverhältnismäßig aufwändiger und z. B. im Falle notwendiger Enteignungen vielleicht sogar politisch unmöglich wird. Dies gilt auch für Teilbereiche einer Eisenbahntrasse und hier insbesondere Bahnübergänge, da diese nicht mehr neu errichtet (planfestgestellt) werden dürfen. Schon eine solche örtlich begrenzte Freistellung wird im Regelfall eine Wiederinbetriebnahme mit Bahnübergang fast unmöglich und das Vorhaben ungleich aufwändiger und einem Neubau wie nach vollständiger Freistellung vergleichbar machen (Tieferlegung, Einschnitt, Tunnel etc. - ihrerseits ebenfalls der Planfeststellung bedürftig).

Planfeststellung und Freistellung stellen damit sozusagen Anfang und Ende der rechtlichen Existenz einer Eisenbahnverkehrsanlage dar. Zwischen ihnen liegen Inbetriebnahme und Stilllegung. Nur eine Stilllegung kann durch eine Wiederinbetriebnahme rückgängig gemacht werden.

Rechtsbegriff des Wandels im Lebenszyklus einer Bahnanlage juris Wikipedia Eisenbahnbundesamt
Planfeststellung § 18 AEG
§ 18a AEG
§ 18b AEG
§ 18c AEG
§ 18d AEG
§ 18e AEG
Planfeststellung ./.
Genehmigung und Aufnahme des Betriebes § 6 AEG
§ 7 AEG
§ 7a AEG
./. ./.
(Abgabe und) Stilllegung § 11 AEG
Stilllegung ./.
Freistellung § 23 AEG
Freistellung (AEG) Präsidialverfügung

Freistellungen nach § 23 AEG im (Elektronischen) Bundesanzeiger

Freistellungsverfahren der Eisenbahnen des Bundes wurden vom Eisenbahnbundesamt seit der AEG-Novelle vom April 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Januar 2008 wechselte die Veröffentlichungspraxis in den Elektronischen Bundesanzeiger. Mindestens drei Veröffentlichungen erfolgten jedoch auch im Januar 2008 noch in der Papierausgabe.

Mit dieser Website soll der Zugang zu den AEG23-Daten aus dem Bundesanzeiger erleichtert werden.

Begrifflichkeit im Bundesanzeiger (Änderungen möglich)
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 2 des AEG - Freistellung von Bahnbetriebszwecken betreffend Flurstücke in Gemeindename

Der Bundesanzeiger ist einzeln (3,70 Euro) und im Abonnement (50,00 Euro im Halbjahr) beim Bundesanzeiger-Verlag erhältlich und kann in den meisten Hochschul- und Universitätsbibliotheken gelesen und fotokopiert werden. Die nachfolgenden Dateien enthalten Auflistungen der nach § 23 AEG ergangenen Öffentlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger und können daher als Ausgangspunkt für eine Recherche nach Freistellungsverfahren genutzt werden.

Kalenderjahr Jahrgang, Reihe Auswertung
2008 60 Elektronischer Bundesanzeiger www.ebundesanzeiger.de

Leider ist die Suchfunktion des eBundesanzeigers denkbar schlecht
programmiert, so dass sich AEG23-Bekanntmachungen
derzeit nur auf folgendem Umweg finden lassen:

Suche: (freilassen)
Firma: (freilassen)
Teil: Amtlicher Teil
Rubrik: Bekanntmachungen
Bekanntmachungsart: Bekanntmachungsart (Voreinstellung)
Veröffentlichungszeitraum (auswählen)

mit der
beschriebenen
Suchfunktion
bitte selbst
vornehmen
Papierausgabe 2008.htm
2007, abgeschlossen 59, Papierausgabe 2007.htm
2006, abgeschlossen 58, Papierausgabe 2006.htm
2005, abgeschlossen 57, Papierausgabe 2005.htm

Die Zurverfügungstellung dieser Informationen erfolgt ohne jegliche Gewähr von Vollständigkeit und Richtigkeit. Rechtswirksam und gültig sind alleine die eigentlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

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Impressum - Kontaktformular - Haftungsausschluss - Stand der Informationen 23. Januar 2008

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