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Das Allgemeine Eisenbahngesetz regelt in § 23 die umgangssprachlich oft "Entwidmung" genannte Freistellung eine Grundstückes von Eisenbahnbetriebszwecken, dem Verfahren zur praktisch endgültigen Aufgabe einer Eisenbahnanlage.
Solange eine Freistellung nicht erfolgt ist, stellt sich die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Bahnanlage auf diesem Grundstück im Regelfall als rechtlich einfach dar. Nach einer erfolgten Freistellung hingegen ist eine Wiederinbetriebnahme nur durch eine erneute "Widmung" möglich, die sehr häufig eines sehr aufwendigen Planfeststellungsverfahrens bedarf.
Eine zur Wiederinbetriebnahme vorgesehene Eisenbahninfrastruktur sollte daher erst gar keine Freistellung erfahren, da das Vorhaben damit unverhältnismäßig aufwändiger und z. B. im Falle notwendiger Enteignungen vielleicht sogar politisch unmöglich wird. Dies gilt auch für Teilbereiche einer Eisenbahntrasse und hier insbesondere Bahnübergänge, da diese nicht mehr neu errichtet (planfestgestellt) werden dürfen. Schon eine solche örtlich begrenzte Freistellung wird im Regelfall eine Wiederinbetriebnahme mit Bahnübergang fast unmöglich und das Vorhaben ungleich aufwändiger und einem Neubau wie nach vollständiger Freistellung vergleichbar machen (Tieferlegung, Einschnitt, Tunnel etc. - ihrerseits ebenfalls der Planfeststellung bedürftig).
Planfeststellung und Freistellung stellen damit sozusagen Anfang und Ende der rechtlichen Existenz einer Eisenbahnverkehrsanlage dar. Zwischen ihnen liegen Inbetriebnahme und Stilllegung. Nur eine Stilllegung kann durch eine Wiederinbetriebnahme rückgängig gemacht werden.
Rechtsbegriff des Wandels im Lebenszyklus einer Bahnanlage | juris | Wikipedia | Eisenbahnbundesamt |
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Planfeststellung |
§ 18 AEG § 18a AEG § 18b AEG § 18c AEG § 18d AEG § 18e AEG |
Planfeststellung | ./. |
Genehmigung und Aufnahme des Betriebes |
§ 6 AEG § 7 AEG § 7a AEG |
./. | ./. |
(Abgabe und) Stilllegung |
§ 11 AEG |
Stilllegung | ./. |
Freistellung |
§ 23 AEG |
Freistellung (AEG) | Präsidialverfügung |
Freistellungsverfahren der Eisenbahnen des Bundes wurden vom Eisenbahnbundesamt seit der AEG-Novelle vom April 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Januar 2008 wechselte die Veröffentlichungspraxis in den Elektronischen Bundesanzeiger. Mindestens drei Veröffentlichungen erfolgten jedoch auch im Januar 2008 noch in der Papierausgabe.
Mit dieser Website soll der Zugang zu den AEG23-Daten aus dem Bundesanzeiger erleichtert werden.
Begrifflichkeit im Bundesanzeiger (Änderungen möglich) |
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 2 des AEG - Freistellung von Bahnbetriebszwecken betreffend Flurstücke in Gemeindename |
Der Bundesanzeiger ist einzeln (3,70 Euro) und im Abonnement (50,00 Euro im Halbjahr) beim Bundesanzeiger-Verlag erhältlich und kann in den meisten Hochschul- und Universitätsbibliotheken gelesen und fotokopiert werden. Die nachfolgenden Dateien enthalten Auflistungen der nach § 23 AEG ergangenen Öffentlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger und können daher als Ausgangspunkt für eine Recherche nach Freistellungsverfahren genutzt werden.
Kalenderjahr | Jahrgang, Reihe | Auswertung | |
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2008 | 60 |
Elektronischer Bundesanzeiger
www.ebundesanzeiger.de Leider ist die Suchfunktion des eBundesanzeigers denkbar schlecht programmiert, so dass sich AEG23-Bekanntmachungen derzeit nur auf folgendem Umweg finden lassen:
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mit der beschriebenen Suchfunktion bitte selbst vornehmen |
Papierausgabe | 2008.htm | ||
2007, abgeschlossen | 59, Papierausgabe | 2007.htm | |
2006, abgeschlossen | 58, Papierausgabe | 2006.htm | |
2005, abgeschlossen | 57, Papierausgabe | 2005.htm |
Die Zurverfügungstellung dieser Informationen erfolgt ohne jegliche Gewähr von Vollständigkeit und Richtigkeit. Rechtswirksam und gültig sind alleine die eigentlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
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